Impressum
 
DSA Donau Schifffahrts Agentur


Budapesterstraße 13 a
93055 Regensburg

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Inhaber: Kapitän Milorad Gicic

Gerichtsstand: Regensburg

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 241024581
   
  Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermittlung von Schiffsführern (Lotsen/Patentinhabern) zum Schiffsverkehr auf der Donau und dem Rhein (gültig ab 01.12.2014)



 A) Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Anforderungen, Angebote und Vertragsabschlüsse der DSA (Auftragnehmer) einschließlich Beratung und sonstige vertragliche Leistungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner haben keine Gültigkeit, außer DSA hat diese ausdrücklich und schriftlich anerkannt. Etwaige Unwirksamkeit einzelner Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt. Telegrafische, fernschriftliche und telefonische Aufträge sind für DSA erst verbindlich, wenn DSA diese schriftlich bestätigt hat. Mündliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Angebote sind freibleibend.


B) Leistungen

 DSA beschäftigt sich mit der Vermittlung von Schiffsführern (Lotsen/Patentinhabern) zum Einsatz auf Binnenschiffen im Bereich der Donau, des Main-Donau-Kanals, des Rheins bis Holland und benachbarter schiffbarer Nebenflüsse des Rheins. Die vermittelten Schiffsführer erbringen ihre Leistungen eigenverantwortlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. DSA schuldet lediglich eine Vermittlungsleistung, die sie für interessierte Schiffsführer bei Bedarf dritten Unternehmen (Auftraggebern) gegenüber anbietet. DSA ermittelt nach bestem Wissen und Gewissen die fachliche Eignung der zur Verfügung stehenden Schiffsführer für den jeweils beabsichtigten Verwendungszweck. Im Falle der Beauftragung der DSA zur Weitervermittlung von Schiffsführern erkennen sowohl diese wie auch die Vertragspartner die Geschäftsbedingungen an. DSA ist berechtigt, die Anforderung von Schiffsführern ohne Angabe von Gründen jederzeit abzulehnen. Eine bereits angenommene Anforderung kann vom Auftragnehmer im Nachhinein nur dann widerrufen werden, wenn Umstände feststellbar sind oder im Nachhinein eintreten, die die vereinbarte Durchführung der Reise gefährden. Umstände im Sinne dieser Regelung sind z. B. eine zu große Fahrzeugabladung in Bezug auf die Wasserstände, schwere Mängel am Schiff bzw. dessen Ausrüstung oder andere die freie Binnenschifffahrt beeinträchtigende Umstände, in der zu durchfahrenden Strecke. Aus diesen Gründen und insbesondere wegen höherer Gewalt stehen dem Auftraggeber keine Schadensersatzansprüche gegen DSA und auch nicht gegenüber den vermittelten Schiffsführern zu. DSA ist berechtigt, im Bedarfsfalle die Schiffsführer auch während einer Reise auszuwechseln. Ist ein Schiffsführer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert, den Einschiffungsort termingerecht zu erreichen oder fällt er vor oder während der Reise aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, aus, so begründet dies keinerlei Schadensersatzansprüche gegen DSA oder den Schiffsführer selbst. Bei Ausfall des Schiffsführers ist DSA gehalten, unverzüglich für Ersatz zu sorgen.


C) Auftragsverhältnis/Vermittlung/Anforderung

1.) Mit Beauftragung der DSA durch den Auftraggeber zur Stellung eines Schiffsführers erkennt der Auftraggeber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DSA mit dem jeweils aktuellen Lotsentarif an. Die im Rahmen des Auftragsverhältnisses vermittelten Lotsen stehen in keinem Beschäftigungsverhältnis zu DSA. Sie erbringen ihre Leistung in eigenem Namen und für eigene Rechnung für den Auftraggeber. DSA ist lediglich damit betraut, Leistungen der Schiffsführer einer Vielzahl von Auftraggebern anzubieten.

2.) Die Vermittlung von Lotsen-Dienstleistungen begründet ein Vertragsverhältnis lediglich zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Lotsen, nicht jedoch in Bezug auf DSA. DSA stellt lediglich die Möglichkeit zum Abschluss eines LotsenDienstvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Lotsen von Fall zu Fall in Aussicht. Der Vertragsschluss zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Lotsen erfolgt auf deren Seiten. Im Rahmen seiner Tätigkeit ist der Schiffsführer lediglich dazu verpflichtet, Tätigkeiten auszuüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorschriftsmäßigen und sicheren Führung des ihm anvertrauten Fahrzeugs stehen. Zu weiteren Arbeiten und schiffsbedingten Tätigkeiten, wie sie üblicherweise an Bord vorkommen, ist der Schiffsführer – in Abgrenzung zu den übrigen Besatzungsmitgliedern – nicht verpflichtet. Dem Schiffsführer ist an Bord eine angemessene Übernachtungsmöglichkeit zu gewähren. Ist dies nicht oder nur eingeschränkt möglich, muss das Fahrzeug über Nacht in zumutbarer Nähe zu einer Ortschaft zum Liegen kommen, in welcher dem Schiffsführer eine entsprechende Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung steht. Die hierbei anfallenden Kosten sind vom Auftraggeber zu vergüten. Die Schiffsführer sind gehalten, für ihre Verpflegung an Bord eine entsprechende Vergütung zu bezahlen. Die Aufwendungen sind vom Schiffsführer direkt an Bord zu bezahlen.

3.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schiffsführer in der Regel mind. drei Werktage vor Antritt der Reise bei DSA anzufordern. Der DSA sind diesbezüglich sämtliche schifffahrtsrelevanten Details und Daten für eine sichere Durchführung der Reise zu benennen. Hierzu gehören z. B. Abmessungen und Tiefgang des Fahrzeugs wie sämtliche anderen relevanten Kenndaten. Im Gegenzug verpflichtet sich DSA dem Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit verbindlich mitzuteilen, ob die Anforderung angenommen oder abgelehnt wird. Wenigstens 24 Stunden vor Antritt der Reise sind DSA durch den Auftraggeber die genaue Einschiffungszeit wie auch die Einschiffungsstelle bekanntzugeben.


D) Schadensersatz

Soweit DSA Schiffsagentierung betreibt, Schiffsfrachten vermittelt, Fahrzeuge und insbesondere stillliegende Schubleichter bei der Be- oder Entladung, Zollabfertigung usw. betreut, Kaskos betreut, Binnenschiffspersonale vermittelt, selbständige Lotsendienste anbietet, Lotsen und Patentinhaber in der Binnenschifffahrt vermittelt, Dienstleistungen eines Havariekommissariats erbringt und nautische Informationen für die Binnenschifffahrt weitergibt, haftet DSA nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; eine weitergehende Haftung orientiert sich an den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gem. deutschem Handelsgesetzbuch.


E) Entgelte/Reisekosten/Abrechnung

 1.) Der vom Auftraggeber zu entrichtende Tagessatz der Lotsenentgelte ist am Tag des Wechsels lt. Tarif nur einmal zu entrichten. An Fahrtagen wird dieser aus der Gesamtfahrzeit des Schiffes an dem betreffenden Tag ermittelt. Zwischen den eingesetzten Schiffsführern wird das Entgelt des Wechseltages in angemessenem Verhältnis aufgeteilt. Für Wartetage, Liegetage und Fahrtage haben die Schiffsführer Anspruch auf Entgelte nach dem Tarif für die Beistellung von Schiffsführern/Lotsen in der jeweils gültigen Fassung. Die Abrechnung zwischen DSA und dem jeweiligen Schiffsführer orientiert sich an dem Fahrtbereicht, bzw. der dazugehörigen Lotsenabrechnung. So werden an Fahrtagen zur tatsächlichen Fahrzeit auch Schleusungszeiten sowie Wartezeiten auf Schleusung bis zu allerhöchstens einer Stunde hinzugerechnet. Am Ein- und Ausschiffungstag sind die Lotsenentgelte nach Maßgabe des vorbezeichneten Abschnitts zu bezahlen. Für den Fall, dass der Ein- oder Ausschiffungstag als Liegetag zu verrechnen ist, so ist bei Einschiffungen nach 16.00 Uhr und bei Ausschiffungen bis 10.00 Uhr lediglich ein ermäßigtes Entgelt in Höhe eines halben Tagessatzes zu entrichten. Hat der Schiffsführer nach Ankunft am Zielort keine Heimreisemöglichkeit mehr und kann er diese erst am folgenden Tage antreten, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf ein Liegetagentgelt für den Heimreisetag. Dem Schiffsführer ist in diesem Fall jedoch noch eine kostenlose Nächtigung an Bord zu gewähren. Ist dies nicht möglich, ist dem Schiffsführer der Aufwand für eine Nächtigung an Land zu ersetzen. Wenn das Fahrzeug den Einschiffungsort erst einen oder mehrere Tage nach dem für die Anforderung des Schiffsführers festgelegten Termin erreicht, so hat der Schiffsführer für jeden Wartetag Anspruch auf ein Wartegeld nach dem Tarif für die Beistellung von Schiffsführern/Lotsen. Bei noch längeren Liegezeiten ist dem Schiffsführer anzubieten, volle Liegetage an seinem Wohnort zu verbringen. Voraussetzung ist dabei, dass der Schiffsführer seinen Wohnort am Heimreisetag bis spätestens 22.00 Uhr erreichen kann und am Rückreisetag diesen nicht vor 06.00 Uhr verlassen muss. Für am Wohnort verbrachte volle Liegetage sind an den Schiffsführer keine Entgelte zu entrichten. Dem Schiffsführer sind jedoch die Kosten für die Reise vom Liegeplatz des Schiffes zum Wohnort und von dort zurück zum Schiff zu ersetzen.

2.) Der Auftraggeber hat dem Schiffsführer die Kosten sowohl für die Fahrt vom Wohnort zum Einschiffungsort als auch vom Ausschiffungsrot zurück zum Wohnort zu ersetzen. Dies gilt auch dann, wenn während der Reise auf die Dauer von Liegezeiten eine Zwischenheimreise angeboten wird. Werden vom Schiffsführer öffentliche Verkehrsmittel benutzt, so sind die tatsächlich angefallenen Kosten gegen Vorlage der Fahrtbelege zu ersetzen. Bei Fahrten mit der Eisenbahn sind nur Transportentgelte der 2. Wagenklasse erstattungsfähig. Ist die Liegestelle des Schiffes unzumutbar weit von der nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels entfernt, steht ferner kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder der Schiffsführer hat umfangreiches Gepäck zu transportieren, kann ein Taxi benutzt werden. Die dafür tatsächlich entstandenen Kosten sind gegen Belegvorlage zu ersetzen. Jedoch ist die Zustimmung des Auftraggebers vor Antritt von Taxifahrten über eine Entfernung von mehr als 20 km vorab einzuholen. Wird anstelle öffentlicher Verkehrsmittel ein privater Pkw zur An- und Rückfahrt benutzt, so ist für jeden Kilometer ein Betrag von 0,30 € zu erstatten mit der Maßgabe, dass der direkte Weg zwischen dem Wohnort und dem Schiff strikt einzuhalten ist. Umwegstrecken sind nur dann erstattungsfähig, wenn diese verkehrsbedingt benutzt werden müssen. Von allen Wegstrecken von mehr als 100 km an, ist die Benutzung eines privaten Pkw zur An- oder Rückreise nur in begründeten Ausnahmefällen und ausschließlich mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Liegt keine Zustimmung vor, sind nur die Kosten zu ersetzen, die auf der gleichen Wegstrecke bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstanden wären.

3.) Kosten und Leistungen, die im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Schiffführers entstanden sind, werden nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen abgerechnet und insbesondere nach Vorlage eines vollständig ausgefüllten Vordruckes „Fahrtbericht/Lotsenabrechnung“ auf der Grundlage der in diesem Dokument enthaltenen Angaben. Durch Unterzeichnung des „Fahrtberichts/Lotsenabrechnung“ bestätigt der Auftraggeber bzw. der in seinem Namen autorisierte dritte Beauftragte wie auch der vermittelte Schiffsführer die Richtigkeit der in dem Dokument festgehaltenen Angaben. Die Auftraggeberrechnung, die sämtliche Lotsenentgelte und den Reisekostenersatz beinhaltet, wird namens und im Auftrag des Schiffsführers auf dessen Rechnung erstellt. DSA leitet diese Beträge nach Zahlungseingang durch den Auftraggeber an den Schiffsführer weiter. Dabei ist jede Haftung der DSA gegenüber dem vermittelten Schiffsführer in Bezug auf Zahlungsverzug und Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers ausgeschlossen; die DSA übernimmt diesbezüglich keine Gewährleistung und haftet nicht für ausstehende Beträge. Der Schiffsführer kann DSA durch Forderungsabtretung ermächtigen, die Entgelte und Reisekosten des Schiffsführers gerichtlich geltend zu machen. Der Auftraggeber hat den Gesamtbetrag der Abrechnung sofort nach deren Eingang an DSA zu überweisen. Ein Skontoabzug wird nicht gewährt. Der Auftraggeber hat den Gesamtbetrag kostenfrei und unter Übernahme sämtlicher anfallender Bankgebühren an DSA zu entrichten. DSA ist berechtigt, vom Auftraggeber für seine im Zusammenhang mit der Vermittlung entstandenen Leistungen und Kosten einen Ersatz zu verlangen, dessen Höhe sich aus den Tarifen für die Beistellung von Schiffsführern/Lotsen in der jeweils gültigen Fassung ergibt. Sowohl Auftraggeber wie auch der vermittelte Schiffsführer haben an DSA diesen Kostenersatz zu entrichten.


F) Mehrwertsteuer

Sämtliche in diesen Geschäftsbedingungen und in den Tarifwerken enthaltenen Kostensätze sind generell als Nettopreise ausgewiesen; auf diese Bemessungsgrundlage ist jeweils im Rahmen der umsatzsteuerlichen Bestimmungen der deutsche Mehrwertsteuersatz in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe hinzuzurechnen.


G) Abwehrklausel und Vollständigkeitsabrede

Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Anlage „Fahrtbericht/Lotsenabrechnung“. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bzw. Schiffsführers gelten nur insoweit, als DSA diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam.


H) Gerichtsstand

Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber bzw. der Schiffsführer Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der DSA und damit Regensburg. Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt Deutsches Recht als vereinbart.


Regensburg, den 01. Dezember 2014