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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermittlung von
Schiffsführern (Lotsen/Patentinhabern) zum Schiffsverkehr auf der
Donau und dem Rhein (gültig ab 01.12.2014)
A) Allgemeines
Die
nachstehenden Bedingungen gelten für alle Anforderungen, Angebote und
Vertragsabschlüsse der DSA (Auftragnehmer) einschließlich Beratung
und sonstige vertragliche Leistungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Vertragspartner haben keine Gültigkeit, außer DSA hat diese
ausdrücklich und schriftlich anerkannt. Etwaige Unwirksamkeit
einzelner Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen
unberührt. Telegrafische, fernschriftliche und telefonische Aufträge
sind für DSA erst verbindlich, wenn DSA diese schriftlich bestätigt
hat. Mündliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Die Angebote sind freibleibend.
B)
Leistungen
DSA beschäftigt sich mit der
Vermittlung von Schiffsführern (Lotsen/Patentinhabern) zum Einsatz
auf Binnenschiffen im Bereich der Donau, des Main-Donau-Kanals, des
Rheins bis Holland und benachbarter schiffbarer Nebenflüsse des
Rheins. Die vermittelten Schiffsführer erbringen ihre Leistungen
eigenverantwortlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. DSA
schuldet lediglich eine Vermittlungsleistung, die sie für
interessierte Schiffsführer bei Bedarf dritten Unternehmen
(Auftraggebern) gegenüber anbietet. DSA ermittelt nach bestem Wissen
und Gewissen die fachliche Eignung der zur Verfügung stehenden
Schiffsführer für den jeweils beabsichtigten Verwendungszweck. Im
Falle der Beauftragung der DSA zur Weitervermittlung von
Schiffsführern erkennen sowohl diese wie auch die Vertragspartner die
Geschäftsbedingungen an. DSA ist berechtigt, die Anforderung von
Schiffsführern ohne Angabe von Gründen jederzeit abzulehnen. Eine
bereits angenommene Anforderung kann vom Auftragnehmer im Nachhinein
nur dann widerrufen werden, wenn Umstände feststellbar sind oder im
Nachhinein eintreten, die die vereinbarte Durchführung der Reise
gefährden. Umstände im Sinne dieser Regelung sind z. B. eine zu große
Fahrzeugabladung in Bezug auf die Wasserstände, schwere Mängel am
Schiff bzw. dessen Ausrüstung oder andere die freie Binnenschifffahrt
beeinträchtigende Umstände, in der zu durchfahrenden Strecke. Aus
diesen Gründen und insbesondere wegen höherer Gewalt stehen dem
Auftraggeber keine Schadensersatzansprüche gegen DSA und auch nicht
gegenüber den vermittelten Schiffsführern zu. DSA ist berechtigt, im
Bedarfsfalle die Schiffsführer auch während einer Reise
auszuwechseln. Ist ein Schiffsführer aus von ihm nicht zu
vertretenden Gründen daran gehindert, den Einschiffungsort
termingerecht zu erreichen oder fällt er vor oder während der Reise
aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, aus, so begründet dies
keinerlei Schadensersatzansprüche gegen DSA oder den Schiffsführer
selbst. Bei Ausfall des Schiffsführers ist DSA gehalten, unverzüglich
für Ersatz zu sorgen.
C)
Auftragsverhältnis/Vermittlung/Anforderung
1.) Mit
Beauftragung der DSA durch den Auftraggeber zur Stellung eines
Schiffsführers erkennt der Auftraggeber die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von DSA mit dem jeweils aktuellen Lotsentarif
an. Die im Rahmen des Auftragsverhältnisses vermittelten Lotsen
stehen in keinem Beschäftigungsverhältnis zu DSA. Sie erbringen ihre
Leistung in eigenem Namen und für eigene Rechnung für den
Auftraggeber. DSA ist lediglich damit betraut, Leistungen der
Schiffsführer einer Vielzahl von Auftraggebern anzubieten.
2.) Die Vermittlung von Lotsen-Dienstleistungen begründet ein
Vertragsverhältnis lediglich zwischen dem Auftraggeber und dem
jeweiligen Lotsen, nicht jedoch in Bezug auf DSA. DSA stellt
lediglich die Möglichkeit zum Abschluss eines LotsenDienstvertrages
zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Lotsen von Fall zu Fall
in Aussicht. Der Vertragsschluss zwischen dem Auftraggeber und dem
jeweiligen Lotsen erfolgt auf deren Seiten. Im Rahmen seiner
Tätigkeit ist der Schiffsführer lediglich dazu verpflichtet,
Tätigkeiten auszuüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der
vorschriftsmäßigen und sicheren Führung des ihm anvertrauten
Fahrzeugs stehen. Zu weiteren Arbeiten und schiffsbedingten
Tätigkeiten, wie sie üblicherweise an Bord vorkommen, ist der
Schiffsführer – in Abgrenzung zu den übrigen Besatzungsmitgliedern –
nicht verpflichtet. Dem Schiffsführer ist an Bord eine angemessene
Übernachtungsmöglichkeit zu gewähren. Ist dies nicht oder nur
eingeschränkt möglich, muss das Fahrzeug über Nacht in zumutbarer
Nähe zu einer Ortschaft zum Liegen kommen, in welcher dem
Schiffsführer eine entsprechende Übernachtungsmöglichkeit zur
Verfügung steht. Die hierbei anfallenden Kosten sind vom Auftraggeber
zu vergüten. Die Schiffsführer sind gehalten, für ihre Verpflegung an
Bord eine entsprechende Vergütung zu bezahlen. Die Aufwendungen sind
vom Schiffsführer direkt an Bord zu bezahlen.
3.) Der
Auftraggeber ist verpflichtet, Schiffsführer in der Regel mind. drei
Werktage vor Antritt der Reise bei DSA anzufordern. Der DSA sind
diesbezüglich sämtliche schifffahrtsrelevanten Details und Daten für
eine sichere Durchführung der Reise zu benennen. Hierzu gehören z. B.
Abmessungen und Tiefgang des Fahrzeugs wie sämtliche anderen
relevanten Kenndaten. Im Gegenzug verpflichtet sich DSA dem
Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit verbindlich mitzuteilen, ob
die Anforderung angenommen oder abgelehnt wird. Wenigstens 24 Stunden
vor Antritt der Reise sind DSA durch den Auftraggeber die genaue
Einschiffungszeit wie auch die Einschiffungsstelle bekanntzugeben.
D) Schadensersatz
Soweit DSA
Schiffsagentierung betreibt, Schiffsfrachten vermittelt, Fahrzeuge
und insbesondere stillliegende Schubleichter bei der Be- oder
Entladung, Zollabfertigung usw. betreut, Kaskos betreut,
Binnenschiffspersonale vermittelt, selbständige Lotsendienste
anbietet, Lotsen und Patentinhaber in der Binnenschifffahrt
vermittelt, Dienstleistungen eines Havariekommissariats erbringt und
nautische Informationen für die Binnenschifffahrt weitergibt, haftet
DSA nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; eine weitergehende
Haftung orientiert sich an den einschlägigen gesetzlichen
Vorschriften gem. deutschem Handelsgesetzbuch.
E)
Entgelte/Reisekosten/Abrechnung
1.) Der vom
Auftraggeber zu entrichtende Tagessatz der Lotsenentgelte ist am Tag
des Wechsels lt. Tarif nur einmal zu entrichten. An Fahrtagen wird
dieser aus der Gesamtfahrzeit des Schiffes an dem betreffenden Tag
ermittelt. Zwischen den eingesetzten Schiffsführern wird das Entgelt
des Wechseltages in angemessenem Verhältnis aufgeteilt. Für
Wartetage, Liegetage und Fahrtage haben die Schiffsführer Anspruch
auf Entgelte nach dem Tarif für die Beistellung von
Schiffsführern/Lotsen in der jeweils gültigen Fassung. Die Abrechnung
zwischen DSA und dem jeweiligen Schiffsführer orientiert sich an dem
Fahrtbereicht, bzw. der dazugehörigen Lotsenabrechnung. So werden an
Fahrtagen zur tatsächlichen Fahrzeit auch Schleusungszeiten sowie
Wartezeiten auf Schleusung bis zu allerhöchstens einer Stunde
hinzugerechnet. Am Ein- und Ausschiffungstag sind die Lotsenentgelte
nach Maßgabe des vorbezeichneten Abschnitts zu bezahlen. Für den
Fall, dass der Ein- oder Ausschiffungstag als Liegetag zu verrechnen
ist, so ist bei Einschiffungen nach 16.00 Uhr und bei Ausschiffungen
bis 10.00 Uhr lediglich ein ermäßigtes Entgelt in Höhe eines halben
Tagessatzes zu entrichten. Hat der Schiffsführer nach Ankunft am
Zielort keine Heimreisemöglichkeit mehr und kann er diese erst am
folgenden Tage antreten, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf ein
Liegetagentgelt für den Heimreisetag. Dem Schiffsführer ist in diesem
Fall jedoch noch eine kostenlose Nächtigung an Bord zu gewähren. Ist
dies nicht möglich, ist dem Schiffsführer der Aufwand für eine
Nächtigung an Land zu ersetzen. Wenn das Fahrzeug den
Einschiffungsort erst einen oder mehrere Tage nach dem für die
Anforderung des Schiffsführers festgelegten Termin erreicht, so hat
der Schiffsführer für jeden Wartetag Anspruch auf ein Wartegeld nach
dem Tarif für die Beistellung von Schiffsführern/Lotsen. Bei noch
längeren Liegezeiten ist dem Schiffsführer anzubieten, volle
Liegetage an seinem Wohnort zu verbringen. Voraussetzung ist dabei,
dass der Schiffsführer seinen Wohnort am Heimreisetag bis spätestens
22.00 Uhr erreichen kann und am Rückreisetag diesen nicht vor 06.00
Uhr verlassen muss. Für am Wohnort verbrachte volle Liegetage sind an
den Schiffsführer keine Entgelte zu entrichten. Dem Schiffsführer
sind jedoch die Kosten für die Reise vom Liegeplatz des Schiffes zum
Wohnort und von dort zurück zum Schiff zu ersetzen.
2.) Der
Auftraggeber hat dem Schiffsführer die Kosten sowohl für die Fahrt
vom Wohnort zum Einschiffungsort als auch vom Ausschiffungsrot zurück
zum Wohnort zu ersetzen. Dies gilt auch dann, wenn während der Reise
auf die Dauer von Liegezeiten eine Zwischenheimreise angeboten wird.
Werden vom Schiffsführer öffentliche Verkehrsmittel benutzt, so sind
die tatsächlich angefallenen Kosten gegen Vorlage der Fahrtbelege zu
ersetzen. Bei Fahrten mit der Eisenbahn sind nur Transportentgelte
der 2. Wagenklasse erstattungsfähig. Ist die Liegestelle des Schiffes
unzumutbar weit von der nächsten Haltestelle eines öffentlichen
Verkehrsmittels entfernt, steht ferner kein öffentliches
Verkehrsmittel zur Verfügung oder der Schiffsführer hat umfangreiches
Gepäck zu transportieren, kann ein Taxi benutzt werden. Die dafür
tatsächlich entstandenen Kosten sind gegen Belegvorlage zu ersetzen.
Jedoch ist die Zustimmung des Auftraggebers vor Antritt von
Taxifahrten über eine Entfernung von mehr als 20 km vorab einzuholen.
Wird anstelle öffentlicher Verkehrsmittel ein privater Pkw zur An-
und Rückfahrt benutzt, so ist für jeden Kilometer ein Betrag von 0,30
€ zu erstatten mit der Maßgabe, dass der direkte Weg zwischen dem
Wohnort und dem Schiff strikt einzuhalten ist. Umwegstrecken sind nur
dann erstattungsfähig, wenn diese verkehrsbedingt benutzt werden
müssen. Von allen Wegstrecken von mehr als 100 km an, ist die
Benutzung eines privaten Pkw zur An- oder Rückreise nur in
begründeten Ausnahmefällen und ausschließlich mit Zustimmung des
Auftraggebers zulässig. Liegt keine Zustimmung vor, sind nur die
Kosten zu ersetzen, die auf der gleichen Wegstrecke bei Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel entstanden wären.
3.) Kosten und
Leistungen, die im Zusammenhang mit der Vermittlung eines
Schiffführers entstanden sind, werden nach Maßgabe dieser
Geschäftsbedingungen abgerechnet und insbesondere nach Vorlage eines
vollständig ausgefüllten Vordruckes „Fahrtbericht/Lotsenabrechnung“
auf der Grundlage der in diesem Dokument enthaltenen Angaben. Durch
Unterzeichnung des „Fahrtberichts/Lotsenabrechnung“ bestätigt der
Auftraggeber bzw. der in seinem Namen autorisierte dritte Beauftragte
wie auch der vermittelte Schiffsführer die Richtigkeit der in dem
Dokument festgehaltenen Angaben. Die Auftraggeberrechnung, die
sämtliche Lotsenentgelte und den Reisekostenersatz beinhaltet, wird
namens und im Auftrag des Schiffsführers auf dessen Rechnung
erstellt. DSA leitet diese Beträge nach Zahlungseingang durch den
Auftraggeber an den Schiffsführer weiter. Dabei ist jede Haftung der
DSA gegenüber dem vermittelten Schiffsführer in Bezug auf
Zahlungsverzug und Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers
ausgeschlossen; die DSA übernimmt diesbezüglich keine Gewährleistung
und haftet nicht für ausstehende Beträge. Der Schiffsführer kann DSA
durch Forderungsabtretung ermächtigen, die Entgelte und Reisekosten
des Schiffsführers gerichtlich geltend zu machen. Der Auftraggeber
hat den Gesamtbetrag der Abrechnung sofort nach deren Eingang an DSA
zu überweisen. Ein Skontoabzug wird nicht gewährt. Der Auftraggeber
hat den Gesamtbetrag kostenfrei und unter Übernahme sämtlicher
anfallender Bankgebühren an DSA zu entrichten. DSA ist berechtigt,
vom Auftraggeber für seine im Zusammenhang mit der Vermittlung
entstandenen Leistungen und Kosten einen Ersatz zu verlangen, dessen
Höhe sich aus den Tarifen für die Beistellung von
Schiffsführern/Lotsen in der jeweils gültigen Fassung ergibt. Sowohl
Auftraggeber wie auch der vermittelte Schiffsführer haben an DSA
diesen Kostenersatz zu entrichten.
F)
Mehrwertsteuer
Sämtliche in diesen
Geschäftsbedingungen und in den Tarifwerken enthaltenen Kostensätze
sind generell als Nettopreise ausgewiesen; auf diese
Bemessungsgrundlage ist jeweils im Rahmen der umsatzsteuerlichen
Bestimmungen der deutsche Mehrwertsteuersatz in der jeweils gültigen
gesetzlichen Höhe hinzuzurechnen.
G)
Abwehrklausel und Vollständigkeitsabrede
Es gelten
ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die
Anlage „Fahrtbericht/Lotsenabrechnung“. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bzw. Schiffsführers gelten nur
insoweit, als DSA diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
H) Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand
ist, wenn der Auftraggeber bzw. der Schiffsführer Kaufmann ist, bei
allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der
Sitz der DSA und damit Regensburg. Für die Rechtsbeziehungen der
Parteien gilt Deutsches Recht als vereinbart.
Regensburg,
den 01. Dezember 2014 |
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